OLG Hamburg folgt der Rechtsauffassung von DR. SARAFI Rechtsanwälte
Das neue Jahr beginnt für einen unserer Mandanten mit einem weiteren juristischen Erfolg gegen die Komikerin Enissa Amani. Das Hanseatische Oberlandesgericht („OLG Hamburg“) hat eine einstweilige Verfügung in vollem Umfang gegen Frau Amani erlassen und damit die Rechtmäßigkeit der Ansprüche unseres Mandanten nicht nur erneut bestätigt, sondern ihm noch weitere Ansprüche zugesprochen.
Hintergrund des Verfahrens
Nachdem unser Mandant, ein bekannter Journalist, einen umstrittenen Auftritt von Frau Amani in der ARD-Sendung „hart aber fair“ in sachlicher Form kritisierte, veröffentlichte Frau Amani auf Instagram mehrere diffamierende Beiträge, in denen sie unseren Mandanten beleidigte und ihn mit schwerwiegenden Anschuldigungen in Verbindung brachte, darunter die Verbreitung von Kinderpornografie. Sie verwendete bewusst beleidigende Bezeichnungen, umschrieb das Schimpfwort „Hurensohn“ und belegte ihn damit. Ferner schmähte sie ihn als „ekelhaften, charakterlosen, menschenhassenden, würdelosen Schrottmenschen“.
Obwohl Frau Amani den Namen unseres Mandanten in ihren Posts nicht direkt nannte und behauptete, ihre Äußerungen bezögen sich auf niemanden Speziellen, war für den durchschnittlichen Leserkreis eindeutig, dass unser Mandant gemeint war. Dabei versuchte Frau Amani gezielt, das Gericht zu täuschen: Zunächst behauptete sie, unser Mandant sei nie gemeint gewesen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung räumte sie jedoch offen ein, dass er zu jeder Zeit Adressat ihrer Beiträge war.
Wir leiteten daraufhin rechtliche Schritte gegen Frau Amani ein. Nachdem sie sich auf den Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht eingelassen hatte, beantragten wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 4. November 2024 stellte das Landgericht Hamburg fest, dass unserem Mandanten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zusteht.
Wir haben darüber in unserem Beitrag DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirken einstweilige Verfügung gegen Enissa Amani berichtet.
Frau Amani reagierte mit einer bemerkenswert unsachlichen und polemischen Kampagne. Sie überschüttete unseren Mandanten öffentlich mit Häme und Spott und behauptete, unser Mandant habe „verloren“, obwohl er eine einstweilige Verfügung gegen sie durchsetzen konnte. Ferner behauptet sie, unser Mandant habe sich nur mit „zwei Minipunkten“ durchsetzen können — von den „hunderten Reposts“. Damit suggerierte sie, dass unser Mandant in nur zwei von unzähligen Anträgen erfolgreich gewesen sei.
Sie veröffentlichte daraufhin weitere Beiträge, wiederholte die bereits beanstandeten Äußerungen und zeigte sich sichtlich erfreut darüber, dass das Landgericht Hamburg die von ihr getätigten Beleidigungen als zulässige Kritik einstufte, die unser Mandant angeblich hinnehmen müsse.
Auch ihr Rechtsanwalt ließ sich zu einer fragwürdigen Interpretation der Sachlage hinreißen. In einem öffentlichen Kommentar unter den Instagram-Postings von Enissa Amani mischte er sich ein und erklärte, unser Mandant habe „zu 5/8 verloren“ und würde „überall“ behaupten, er habe das Verfahren gewonnen, obwohl er doch „überwiegend verloren“ hätte. Diese Interpretation wird durch die neuere Entscheidung umso bemerkenswerter widerlegt.
Die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg stellt nicht nur einen weiteren Erfolg für unseren Mandanten dar, sondern verpflichtet Enissa Amani dazu, ihre Instagram-Beiträge zu löschen.
Erste Instanz: Landgericht Hamburg
Das Landgericht Hamburg erkannte die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten teilweise an und erließ eine einstweilige Verfügung in Teilen: Zwei der vier angegriffenen Äußerungen ließ das Gericht jedoch unbeanstandet, da es diese als durch die Meinungsfreiheit gedeckt betrachtete, insbesondere unter Berufung auf ein vermeintliches „Recht auf Gegenschlag“.
Nach der teilweisen Entscheidung des Landgerichts Hamburg verbreitete Frau Amani weitere diffamierende Inhalte auf Instagram. Sie verspottete unseren Mandanten, behauptete, er habe „nur in zwei Minipunkten“ Erfolg gehabt, und machte geschmacklose Äußerungen über unsere Tätigkeit. Gleichzeitig bezeichnete sie ihren Anwalt als „Champions League“. Interessanterweise drohte Frau Amani daraufhin unserem Mandanten mit weiteren rechtlichen Schritten, weil er den Beschluss des Landgerichts Hamburg als Erfolg gegen sie darstellte. Trotz der großen Ankündigung blieb die angekündigte Abmahnung jedoch aus.
Zweite Instanz: Hanseatisches Oberlandesgericht
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg legten wir sofortige Beschwerde ein, da wir der Überzeugung waren, dass auch die weiteren Äußerungen von Frau Amani weder als zulässige Meinungsäußerungen einzustufen noch vom sogenannten Recht auf Gegenschlag gedeckt sind – und das mit Erfolg. Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts Hamburg am 16. Dezember 2024 ab und erließ die einstweilige Verfügung in vollem Umfang.
Das OLG Hamburg stellte fest:
- Die Umschreibung des Schimpfwortes „Hurensohn“ und „Du ekelhafter, charakterloser, menschenhassender, würdeloser Schrottmensch“ sind als schwerwiegend beleidigend einzustufen. Diese Äußerungen dienen allein der Herabsetzung und sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
- Die implizite Behauptung, unser Mandant sei mit Kinderpornografie in Verbindung zu bringen, wurde ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Die Entfernung der Worte „mit Kindern“ aus ihrem Post in einer grünen Schrift war unzureichend, da die Worte weiterhin gut lesbar blieben.
Das Gericht wies die Argumentation der Gegenseite, die Aussagen seien nicht auf eine bestimmte Person bezogen, als unzutreffend zurück. Der durchschnittliche Leser konnte eindeutig erkennen, dass sich die Aussagen auf unseren Mandanten bezogen. Ferner stellte das Gericht klar, dass kein Recht auf einen „Gegenschlag“ besteht. Sämtliche Anträge wurden im Ergebnis als diffamierend und beleidigend eingestuft.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt Frau Amani.
Fazit
Unser Mandant konnte sich erfolgreich gegen die ehrverletzenden Angriffe von Enissa Amani in vollem Umfang zur Wehr setzen. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zeigt eindrucksvoll, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts auch im digitalen Raum konsequent durchgesetzt werden kann. DR. SARAFI Rechtsanwälte hat bereits zahlreiche Verfahren geführt, in denen wir erfolgreich Meinungsäußerungen verbieten lassen konnten. Dies ist nicht einfach, da die Meinungsfreiheit in Deutschland einen hohen Stellenwert genießt. Dennoch muss niemand hinnehmen, herabgesetzt oder in seiner Ehre verletzt zu werden.