Hamburg, 14. Mai 2025 – Im Mai 2025 reagierte der betroffene Streamer im Rahmen eines Live-Streams auf ein YouTube-Video, in dem unter anderem das Verhalten unseres Mandanten kommentiert wurde. Statt einer inhaltlichen Auseinandersetzung folgte jedoch eine Reihe grober persönlicher Angriffe in erheblicher Form.
Die Äußerungen erfolgten im laufenden Livestream vor einem öffentlichen Publikum, waren zeitlich klar dokumentiert und nahmen ausdrücklich Bezug auf unseren Mandanten, der im Video namentlich und bildlich erkennbar war.
Außergerichtliche Abmahnung und Einleitung des Verfügungsverfahrens
Unser Mandant wurde am 22. Mai 2025 auf die Veröffentlichung aufmerksam und ließ den Streamer außergerichtlich abmahnen. Da dieser weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab noch Einsicht zeigte, leitete unsere Kanzlei ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg ein, mit Erfolg.
Entscheidung des LG Hamburg: Formalbeleidigung ohne Meinungsfreiheitsschutz
Das LG Hamburg hat den Unterlassungsanspruch unseres Mandanten vollumfänglich bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei sämtlichen verwendeten Ausdrücken um sogenannte Formalbeleidigungen, also Äußerungen, deren einziger Zweck die Herabwürdigung einer Person ist. Sie unterfallen der Fäkalsprache und entfalten keinen sachbezogenen Gehalt mehr.
Bei Formalbeleidigungen ist, so die ständige Rechtsprechung, keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erforderlich. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG tritt in diesen Fällen vollständig zurück, da der Angriff keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, sondern allein der Diffamierung dient.
Das Gericht sah daher die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als erfüllt an.
Fazit
Das LG Hamburg hat deutlich gemacht, dass schwere Beleidigungen im Internet zivilrechtliche Konsequenzen haben. Unser Mandant musste sich in einem großen Livestream nicht als „Hurensohn", „Wichser" oder „Schwanzlutscher" bezeichnen lassen. Mit der erfolgreichen einstweiligen Verfügung wurde ein wichtiger Schritt unternommen, um Persönlichkeitsrechte auch im digitalen Raum effektiv durchzusetzen.
Wir beraten regelmäßig Mandantinnen und Mandanten, die von ehrverletzenden Äußerungen betroffen sind, sei es auf Twitch, YouTube, Instagram, TikTok oder in klassischen Medien. Wer sich gegen gezielte Diffamierung wehren möchte, kann dies rechtlich fundiert tun, schnell, entschlossen und mit gerichtlicher Unterstützung.
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DR. SARAFI Rechtsanwälte
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