Hamburg, 4. Juni 2025 – Im Streit zwischen zwei bekannten Internetpersönlichkeiten hat das LG Hamburg erneut zugunsten unseres Mandanten entschieden. Die Streamerin „Shurjoka" wurde verurteilt, bestimmte Äußerungen über unseren Mandanten zu unterlassen. Konkret ging es um die Behauptung, er habe sich kinder- bzw. jugendpornografische Inhalte angeschaut oder selbst eingeräumt, solche Inhalte konsumiert zu haben. Das Gericht stellte klar: Diese Unterstellungen entbehren jeder Tatsachengrundlage und verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise.
Hintergrund: Öffentlicher Online-Konflikt zweier Content-Creator
Sowohl unser Mandant als auch Shurjoka betreiben reichweitenstarke Twitch-Kanäle und äußern sich dort regelmäßig zu gesellschaftspolitischen und persönlichen Themen. Seit längerer Zeit besteht zwischen beiden eine öffentliche Auseinandersetzung, die inzwischen mehrfach vor Gericht geführt wurde.
Ausgangspunkt der aktuellen Entscheidung war eine Aussage unseres Mandanten in einem Livestream vom 25. April 2024, in dem er über den strafrechtlichen Umgang mit sogenannten „freizügigen Bildern" sprach, die Shurjoka im Alter von 16 bis 17 Jahren selbst erstellt und später ungewollt im Internet wiedergefunden hatte. Die Streamerin hatte diesen Vorgang bereits 2019 selbst öffentlich thematisiert und hierzu mehrfach Stellung genommen.
Shurjoka reagierte auf die Aussagen unseres Mandanten mit schwerwiegenden Vorwürfen. In mehreren Beiträgen, sowohl auf Twitch als auch auf X (ehemals Twitter), erklärte sie, er habe „Kinderpornografie angesehen" oder eingeräumt, sich entsprechende Inhalte „von ihr angeschaut" zu haben. Diese Aussagen verbreitete sie wiederholt gegenüber ihrer Community von über 220.000 Followern.
Da diese Behauptungen nachweislich falsch sind, wurde Shurjoka im Juni 2024 außergerichtlich abgemahnt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab, sodass wir für unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg beantragten. Das LG Hamburg (Az. 324 O 345/24) gab unserem Antrag statt.
Bestätigung in der Hauptsache – erneute Verurteilung
Trotz des klaren Verbots im einstweiligen Verfügungsverfahren entschied sich Shurjoka, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, ohne jedoch neue Beweise oder Tatsachengrundlagen vorzulegen. Stattdessen stützte sich ihre Prozessvertretung auf teils sachfremde Argumentationen, die das LG Hamburg nicht überzeugten.
In seinem Urteil vom 15. November 2024 bestätigte das Gericht die einstweilige Verfügung vollumfänglich. Es verwies auf seine Vorentscheidung und stellte erneut fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass unser Mandant kinderpornografisches Material angesehen habe. Die Vorwürfe sind frei erfunden und dienen erkennbar dazu, ihn öffentlich zu diskreditieren.
Damit steht fest: Shurjoka ist verpflichtet, die Behauptung künftig zu unterlassen. Bei einem Verstoß drohen Ordnungsgelder oder Ordnungshaft.
Fazit
Das LG Hamburg hat ein klares Signal gesetzt: Wer anderen öffentlich mit unwahren Tatsachenbehauptungen belastet, muss dies belegen können, unabhängig davon, ob die Äußerung in einer Talkshow, einem Podcast oder einem Twitch-Stream fällt. Die pauschale Behauptung, unser Mandant habe „Kinderpornografie angesehen", war nicht nur unwahr, sondern auch ehrverletzend in einem besonders schweren Maßstab.
Wir konnten sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren die vollständige Unterlassung durchsetzen. Für unsere Mandantschaft zeigt diese Entscheidung erneut: Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz sind juristisch angreifbar, und zwar mit nachhaltiger Wirkung.
Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de