DR. SARAFI Rechtsanwälte erwirken weiteren Erfolg gegen die umstrittene Streamerin „Shurjoka" – OLG Frankfurt stellt klar: UWG findet auf Influencer-Konflikte nicht ohne Weiteres Anwendung

Frankfurt am Main, 18. August 2025 – Im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main (Az. 16 U 80/24) konnten wir einen weiteren wichtigen Erfolg für unseren Mandanten erzielen. Die Streamerin „Shurjoka" wollte unserem Mandanten verschiedene Äußerungen in einem YouTube-Video untersagen lassen, gestützt unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass zwischen den Parteien kein wettbewerbsrechtliches Verhältnis besteht und das UWG daher nicht anwendbar ist. Damit wurde unserer Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt.

Die Auseinandersetzung betraf nicht die erste rechtliche Konfrontation zwischen den Parteien, sondern ist Teil eines fortlaufenden öffentlichen und juristischen Streits zweier reichweitenstarker Content Creator. Während das LG Frankfurt zuvor teilweise zu Gunsten von Shurjoka entschieden hatte, wurde dieses Ergebnis auf unsere Berufung hin nun korrigiert.

Hintergrund des Verfahrens

Sowohl unser Mandant als auch Shurjoka sind als Influencer bzw. Streamer tätig. Shurjoka veröffentlicht Inhalte zu politischen und gesellschaftlichen Themen. Dabei tritt sie sehr forsch auf und überzieht ihre politischen Gegner oftmals mit haltlosen Vorwürfen. Unser Mandant kommentiert das Verhalten anderer Influencer und den dortigen Umgang mit Öffentlichkeit, Medienmacht und politischen Botschaften.

Im Rahmen eines Videos setzte sich unser Mandant unter anderem mit einem vorangegangenen Gerichtsverfahren auseinander, in welchem bestimmten Aussagen bereits untersagt worden waren. Shurjoka sah darin erneut eine Verletzung ihrer Rechte und verlangte Unterlassung, diesmal auch auf Grundlage von § 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG, also wegen angeblicher unlauterer geschäftlicher Handlungen.

Das LG Frankfurt gab dem Unterlassungsbegehren teilweise statt, wobei auch das LG Hamburg das UWG für nicht anwendbar erachtete. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hat die angegriffene Entscheidung abgeändert und sich in zentralen Punkten unserer Rechtsauffassung angeschlossen:

Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Die streitgegenständlichen Aussagen sind keine geschäftlichen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Damit steht fest: Die Auseinandersetzung zwischen Influencern über Inhalte, Kritik, Bewertungen und öffentliche Positionierungen ist grundsätzlich eine äußerungsrechtliche, nicht wettbewerbsrechtliche Streitigkeit.

Das Gericht begründet dies u. a. wie folgt:

  • Dass beide Parteien „Streamer" sind, genügt nicht für ein Wettbewerbsverhältnis.
  • Der Beklagte (unser Mandant) bewirbt weder eigene noch fremde Produkte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aussagen.
  • Eine Reichweitensteigerung durch Kritik führt nicht automatisch zu einer Absatzbeeinträchtigung der Gegenseite.
  • Die Inhalte dienten erkennbar der Meinungsbildung, nicht der Produktwerbung.
  • Das Video war redaktioneller Inhalt, nicht Werbung im Sinne des UWG.

Damit stellt das OLG klar, dass negative oder kritische Online-Auseinandersetzungen zwischen Influencern nicht allein deshalb unter das UWG fallen, weil beide wirtschaftlich von ihrer Reichweite profitieren.

Äußerungsrechtliche Bewertung

Zwar untersagte das Gericht drei der angegriffenen Aussagen wegen fehlender Tatsachengrundlage bzw. ging von einer unwahren Tatsachenbehauptung aus, wie beispielsweise „gezielte Fake-News-Verbreitung als Geschäftsmodell". Im Übrigen jedoch blieb die Klägerin erfolglos. Der überwiegende Teil der Äußerungen unseres Mandanten wurden als zulässige Meinungsäußerungen bewertet.

Die Unterlassungsansprüche stützen sich folglich allein auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, nicht auf das Wettbewerbsrecht. Damit wurde die Reichweite des UWG zutreffend begrenzt. Im Umkehrschluss bedeutet die Entscheidung jedoch nicht, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern stets ausgeschlossen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG erfüllt sind. Bejaht man dies, können Inhalte auch auf Grundlage des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG untersagt werden.

Fazit

Mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt wurde ein wichtiger Maßstab für die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht im Influencer-Bereich gesetzt. Das UWG greift nicht allein deshalb, weil zwei Personen eine digitale Öffentlichkeit monetarisieren. Maßgeblich bleibt, ob ein Wettbewerbsbezug im konkreten Posting besteht.

Wir freuen uns, dass das OLG Frankfurt unserer Argumentation gefolgt ist und damit nicht nur unserem Mandanten, sondern auch der Rechtssicherheit im digitalen Raum einen wichtigen Dienst erwiesen hat.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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