Frankfurt am Main, 10. November 2025 – Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) steht seit geraumer Zeit in der Kritik: In den vergangenen Jahren hat sie zahlreiche, – in von uns betreuten Fällen ausnahmslos – erfolglose Strafanzeigen gegen verschiedene Akteure der Glücksspielindustrie gestellt. Dabei trat die Behörde wiederholt in einer Rolle auf, die eher an ein Strafgericht als an eine Verwaltungsbehörde erinnert.
In mehreren Hinweisschreiben an Geschäftspartner und Dritte erklärte die GGL feststellend – und nicht im Konjunktiv – dass Straftatbestände erfüllt seien.
„Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat in den vergangenen Monaten zunehmend versucht, den Bereich des Strafrechts zu instrumentalisieren. Wir erleben eine bedenkliche Vermischung von Aufsichtsrecht und Strafverfolgung, die weder verfassungsrechtlich noch systematisch haltbar ist", erklärt Dr. Nik Sarafi, Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht und Glücksspielrechtsexperte aus Frankfurt.
Mehrere Strafverfahren gegen Mandanten von der DR. SARAFI Rechtsanwälte konnten bereits im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO – also ohne Zahlung einer Geldauflage – eingestellt werden. Dabei zeigten sich drei wiederkehrende Grundprobleme:
- Internationale Sachverhalte: Taten aus dem Ausland sind nicht ohne Weiteres nach deutschem Recht zu bestrafen – insbesondere dann, wenn am Tatort keine Strafbarkeit besteht.
- Spieler-Vorsatz: Den Beschuldigten kann ein Vorsatz gemäß § 285 StGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
- Werbungstatbestand: Die GGL legt den Tatbestand der Werbung (§ 284 Abs. 4 StGB) regelmäßig zu weit aus. Der strafrechtliche Werbebegriff ist – anders als der verwaltungsrechtliche – restriktiv zu handhaben. Mehrere Staatsanwaltschaften haben sich dieser Rechtsauffassung von DR. SARAFI Rechtsanwälte bereits angeschlossen.
Ein besonders aufsehenerregender Fall
Ein besonders aufsehenerregender Fall betrifft ein Strafverfahren gegen einen sehr bekannten Streamer. Nachdem die Staatsanwaltschaft Landshut das Verfahren im Juni 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, legte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Beschwerde ein. Auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft München wurde das Verfahren erneut eröffnet. Nun wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut, die zuvor das Verfahren eingestellt hatte, plötzlich der Erlass eines Strafbefehls über rund 30.000 € beantragt.
Das zeigt, dass hier politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Der ungewöhnliche Verlauf des Verfahrens lässt den Schluss zu, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wieder aufzunehmen und einen Strafbefehl zu beantragen – im Übrigen von ein und demselben Staatsanwalt –, nicht allein auf objektiver Rechtsprüfung beruhte. Vielmehr deutet die Abfolge der Ereignisse darauf hin, dass Druck seitens der Aufsichtsbehörde oder übergeordneter Stellen ausgeübt wurde.
DR. SARAFI Rechtsanwälte widersprachen dieser Maßnahme umgehend – mit Erfolg: Das Amtsgericht folgte der Argumentation der Verteidigung und lehnte im August 2025 den Erlass des Strafbefehls ab.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein (§ 210 Abs. 2 StPO i.V.m. § 311 StPO).
Mit Beschluss vom 6. November 2025 wies das Landgericht Landshut die sofortige Beschwerde zurück und schloss sich vollumfänglich der Argumentation von DR. SARAFI Rechtsanwälte an. Damit konnte unsere Kanzlei in sämtlichen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht selbst eingestellt hatte, spätestens vor Gericht den vollständigen Erfolg erzielen.
Politische Dimension und institutionelle Interessen der GGL
Auffällig ist, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) seit einiger Zeit darauf hinarbeitet, die Einrichtung einer bundesweit zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Glücksspielstrafrecht zu forcieren. Um die politische Notwendigkeit einer solchen Institution zu untermauern, scheint die GGL bestrebt, möglichst viele Ermittlungsverfahren zu initiieren – unabhängig von deren tatsächlicher Erfolgsaussicht.
„Wir beobachten eine Strategie, die darauf abzielt, durch eine künstliche Verfahrenshäufung eine institutionelle Rechtfertigung zu schaffen", erklärt Dr. Nik Sarafi. „Je mehr Ermittlungsverfahren produziert werden, desto stärker kann die GGL den Eindruck vermitteln, das Glücksspielstrafrecht sei ein Massenphänomen, das eine eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaft rechtfertigt, obwohl die meisten dieser Verfahren nach kurzer Zeit eingestellt werden. Jedenfalls alle von uns geführten Verfahren wurden bis jetzt eingestellt."
Diese Entwicklung wirft grundlegende rechtsstaatliche Fragen auf. Wenn Ermittlungsverfahren nicht aus objektiver Strafverfolgungsnotwendigkeit, sondern zur Erzeugung politischer Legitimation geführt werden, gerät das System der Gewaltenteilung ins Wanken. Strafrecht darf kein Werkzeug institutioneller Selbstdarstellung sein.