DR. SARAFI Rechtsanwälte setzen Wettbewerbsrecht für einen Onlinehändler durch

Hamburg, 26. April 2025 – Unser Mandant, ein spezialisierter Online-Händler für Düfte, insbesondere Pheromon-Parfums, wurde von einem Mitbewerber mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert. Dieser forderte die Unterlassung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens. Während einzelne Verstöße nicht von der Hand zu weisen waren und die einstweilige Verfügung in Teilen Erfolg hatte, gelang es uns, eine zentrale Forderung zugunsten unseres Mandanten abzuwehren. Darüber hinaus entdeckten wir selbst Verstöße auf der Website des Mitbewerbers, die eine irreführende Werbung darstellten.

Hintergrund des Verfahrens

Unsere Analyse ergab, dass der Antragsteller gezielt Mitbewerber ins Visier genommen, deren Websites systematisch überprüft und daraufhin Abmahnungen ausgesprochen hatte.

Irreführende Werbung mit „Bekannt aus …"

Der Mitbewerber warb auf seiner Website mit den Logos renommierter Mode- und Lifestyle-Magazine wie VOGUE, Cosmopolitan, InStyle und Brigitte. Dabei wurde suggeriert, dass die Produkte des Unternehmens in diesen Magazinen erwähnt oder getestet wurden. Dabei lief ein Banner mit den Kennzeichen dieser Unternehmen von rechts nach links über die Website des Mitbewerbers.

Jedoch:

  • Es gab keine Verlinkung zu entsprechenden Artikeln.
  • Die Magazine hatten die Produkte nicht erwähnt oder beworben.
  • Die Nutzung der Logos geschah ohne Genehmigung oder Kenntnis der betreffenden Medien.

Durch diese Vorgehensweise versuchte der Mitbewerber, vom guten Ruf der Magazine zu profitieren und den Eindruck zu erwecken, seine Produkte seien von renommierten Medien anerkannt. Tatsächlich wurden Verbraucher dadurch in die Irre geführt, da sie annahmen, dass eine objektive Berichterstattung oder Empfehlung vorliege.

Rechtliche Einordnung

Die Werbung mit „Bekannt aus …" oder mit den Kennzeichen der Magazine setzt voraus, dass eine tatsächliche Berichterstattung durch das genannte Medium existiert. Dies muss dem Verbraucher transparent gemacht werden – etwa durch eine Fundstellenangabe oder einen direkten Link zum betreffenden Artikel. Andernfalls liegt eine Irreführung vor, die nach § 5a Abs. 1 UWG unzulässig ist.

So entschied auch das OLG Hamburg in einem vergleichbaren Fall: „Es handelt sich um eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen, da dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, das Produkt sei Gegenstand redaktioneller Berichterstattung, ohne dass eine solche nachweisbar ist."

Besonders relevant ist hierbei die Erwartungshaltung des angesprochenen Publikums: Verbraucher gehen davon aus, dass eine „Bekannt aus …"-Werbung auf eine neutrale oder positive Berichterstattung verweist, nicht aber auf eine bezahlte Anzeige oder gar eine nicht existierende Berichterstattung.

Erfolg unserer rechtlichen Schritte

Nachdem wir die Wettbewerbsverstöße des Mitbewerbers aufgedeckt hatten, forderten wir diesen außergerichtlich zur Unterlassung auf. Da im Rahmen der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragten wir eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg – mit Erfolg.

Das Gericht bestätigte:

  1. Die unzulässige Nutzung der Magazin-Logos stellt eine Irreführung dar.
  2. Die fehlende Fundstellenangabe ist ein wesentliches Merkmal der Verbrauchertäuschung.
  3. Der Mitbewerber wurde zur Unterlassung verpflichtet und muss die unzulässige Werbung von seiner Website entfernen.

Praxisrelevanz und Empfehlungen für Unternehmen

Das OLG Hamburg hat mit seiner Entscheidung klare Leitlinien für Unternehmen aufgestellt, die mit „Bekannt aus …" werben:

  • Jede Referenz auf Medienberichte muss durch eine Fundstellenangabe belegt werden.
  • Hyperlinks oder Quellenverweise sind erforderlich, um Transparenz zu gewährleisten.
  • Negative Berichterstattung oder reine Werbeanzeigen dürfen nicht als „Bekannt aus …" deklariert werden.

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, Wettbewerbsverstöße konsequent zu prüfen – nicht nur auf der eigenen, sondern auch auf der Website von Mitbewerbern. Unser Mandant konnte sich erfolgreich gegen eine einstweilige Verfügung teilweise verteidigen und selbst gegen seinen Wettbewerber vorgehen.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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