DR. SARAFI Rechtsanwälte konnten vor der Staatsanwaltschaft Göttingen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen. Unser Mandant, ein bundesweit bekannter Streamer, sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, in einem satirischen YouTube-Video verfassungsfeindliche Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft folgte nach umfassender Prüfung unserer rechtlichen Würdigung und stellte das Verfahren ein.
Der Anlass des Ermittlungsverfahrens
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Video, in dem sich unser Mandant satirisch mit dem vielfach kritisierten Disney-Remake des Klassikers „Schneewittchen und die sieben Zwerge" auseinandersetzte. Die Neuverfilmung war bereits im Vorfeld Gegenstand intensiver gesellschaftlicher Debatten, da Disney zentrale narrative Elemente, Rollenbilder und filmische Grundentscheidungen inhaltlich neu ausrichtete. Kritisiert wurden insbesondere:
- der Ersatz klassischer Erzählmotive durch politische Botschaften,
- die massive Abweichung von der Vorlage von 1937,
- unglückliche Kommunikationsstrategien Disneys rund um die Produktion,
- sowie kontroverse öffentliche Äußerungen der Hauptdarstellerin Rachel Zegler.
Die Kritik an der Neuverfilmung bewegte sich weit über ästhetische Fragen hinaus und wurde zu einer allgemeinen Debatte über Identitätspolitik, kulturelle Erzähltraditionen und künstlerische Freiheit. Diese Debatte griff unser Mandant satirisch auf.
Satire als Stilmittel – und als Kontext
Schon der Einstieg des Videos, ein humorvolles Meme aus „Family Guy", zeigt den satirischen Charakter der gesamten Produktion. Es thematisiert überspitzt das kommunikative Dilemma, das entsteht, wenn sämtliche gesellschaftlichen Positionen gleichzeitig sprachlich berücksichtigt werden sollen. Damit ist von Beginn an klar, dass es sich um gesellschaftskritische Satire handelt, nicht um politische Propaganda.
Im weiteren Verlauf ordnete unser Mandant die verschiedenen Kritikpunkte an Disneys Vorgehen ein, analysierte humoristisch die Fehlentscheidungen des Konzerns und distanzierte sich ausdrücklich von rechten Positionen. Besonders hervorzuheben ist, dass er an prominenter Stelle betont, die Besetzung Schneewittchens mit einer nicht-weißen Schauspielerin nicht zu kritisieren. Die schauspielerische Leistung, nicht die Hautfarbe, sei entscheidend.
Der Streitpunkt: satirische Zuspitzung versus strafrechtliche Relevanz
Kritisiert wurden im Ermittlungsverfahren mehrere satirische Einblendungen aus dem weiteren Verlauf des Videos, insbesondere eine Sequenz im Zusammenhang mit dem Film „Barbie". Unser Mandant stellte dort die vielfach kritisierten politischen Botschaften dieses Films in eine überspitzte satirische Relation zu der allgegenwärtigen Grußformel „Hi Barbie". In dieser Zuspitzung wurden vier kurze Filmzitate eingeblendet, in denen der nationalsozialistische Gruß „Heil Hitler" aus historischen Aufnahmen zu hören ist.
Die Darstellung zielte jedoch weder darauf ab, nationalsozialistische Ideologie zu verherrlichen, zu relativieren oder zu propagieren. Vielmehr wurde die dramaturgische Überpräsenz eines politischen Motivs satirisch überhöht, indem sie dem Extrembeispiel historischer Propagandamechanismen gegenübergestellt wurde. Die satirische Distanzierung war durch den Gesamtzusammenhang klar erkennbar.
Zur Anzeige – und ihrer politischen Motivation
Die Strafanzeige wurde von einer linksextremen Gruppierung erstattet, die bereits in der Vergangenheit mehrfach Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen gegeben hatte. Auffällig war, dass dieselben Personen eine Vielzahl von Anzeigen ohne nachvollziehbaren Bezug eingereicht hatten, augenscheinlich in dem Bestreben, missliebige politische Gegner öffentlich zu diskreditieren.
Rechtliche Würdigung: Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit und § 86a StGB
Der Vorwurf der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole setzt eine tatbestandsmäßige Verwendung im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB voraus. Zentral ist hierbei § 86 Abs. 4 StGB, der über § 86a Abs. 3 StGB auch im Rahmen des § 86a Anwendung findet. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen Rechtfertigungsgrund, sondern um einen Tatbestandsausschluss.
Dieser greift insbesondere bei:
- Kunst,
- Wissenschaft,
- Lehre,
- Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens,
- und ausdrücklich bei kritischer Auseinandersetzung.
Entscheidend ist, ob die Handlung dem in Abs. 4 genannten Zweck dient. Dies ist sowohl objektiv als auch subjektiv zu bestimmen. Die Grenzen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar markiert: Eine bloße „Sprachrohrfunktion" oder Werbung für verfassungsfeindliche Inhalte fällt nicht darunter, eine kritisch-satirische Auseinandersetzung jedoch sehr wohl.
Das Bundesverfassungsgericht definiert Kunst als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke und Erfahrungen in einer spezifischen Ausdrucksform verdichtet werden. Genau dies war hier der Fall: Die satirische Überzeichnung diente der Kritik an der politischen Überfrachtung eines zeitgenössischen Films und hatte keinerlei ideologische Nähe zum Nationalsozialismus.
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Göttingen folgte unserer rechtlichen Bewertung vollständig und stellte das Verfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit ein. Weder objektiv noch subjektiv lagen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB vor. Das Video war als satirisch-künstlerische Auseinandersetzung geschützt – sowohl durch § 86 Abs. 4 StGB als auch durch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
Fazit
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig die kunst- und meinungsrechtliche Einordnung bei Vorwürfen nach § 86a StGB ist. Satire darf überzeichnen, provozieren und Grenzen austesten. Gerade in einer offenen Gesellschaft müssen politische und kulturelle Produktionen kritisch begleitet werden können – auch durch humoristische Überhöhung. Die vorschnelle Gleichsetzung jeder Verwendung historischer NS-Symbole mit strafbarer Propaganda wird der differenzierten Rechtslage nicht gerecht.
Die Einstellung des Verfahrens bestätigt: Unser Mandant hat sich im Rahmen der Kunstfreiheit bewegt. Strafrechtlich relevant ist sein satirisches Werk nicht.
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