DR. SARAFI Rechtsanwälte wenden teilweise einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwalt und Influencer Dr. Sebastian Skradde ab

Frankfurt am Main, 11. Juli 2025 – Nach unserem erfolgreichen Vorgehen gegen die Influencerin „Zara Secret" vor dem LG Frankfurt, setzte sich nun auch deren anwaltlicher Vertreter persönlich, Dr. Sebastian Skradde, gegen die Berichterstattung unseres Mandanten zur Wehr. Doch auch dieses Mal konnte die von Skradde beantragte einstweilige Verfügung nur teilweise durchgesetzt werden. Das LG Köln gab dem Antrag lediglich in einem Randpunkt statt und bestätigte im Übrigen die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen, einschließlich der Kritik an seinem eigenen anwaltlichen Vorgehen.

Ausgangspunkt des Verfahrens: Die gescheiterte einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt

Zunächst hatte Dr. Skradde als Rechtsanwalt von „Zara Secret" im März 2025 erfolglos versucht, per einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten vorzugehen. Die Abmahnung von März 2025 wiesen wir am 8. März 2025 zurück. Dennoch stellte Skradde am 10. März 2025 beim LG Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ohne die Erwiderung vorzulegen, obwohl diese ihm bereits zugegangen war. Zudem datierte er den Antrag auf den 7. März 2025 zurück.

Dieses Vorgehen kritisierte unser Mandant später in einem YouTube-Video. Darin setzte er sich nicht nur mit den inhaltlichen Vorwürfen auseinander, sondern auch mit der Art und Weise, wie Skradde den Antrag beim LG Frankfurt eingereicht hatte, insbesondere dem Vorenthalten des Erwiderungsschreibens und der Rückdatierung.

Daraufhin versuchte Skradde erneut, per einstweiliger Verfügung vorzugehen, diesmal vor dem LG Köln, diesmal nicht als Anwalt einer Mandantin, sondern in eigener Sache.

Die angegriffenen Äußerungen

Gegenstand des Verfahrens waren u. a. folgende Passagen aus dem Video unseres Mandanten:

  • „Und jetzt ist die Frage, wann hat der gegnerische Anwalt das Gericht kontaktiert und nicht wahrheitsgemäß vorgegeben, dass ich mich nicht wehre?"
  • „Es lässt sich ja super leicht widerlegen, dass wir uns eben doch wehren, außer man rückdatiert das Schreiben, weil da ja unsere Erwiderung reinkam und man sich dann zur Not damit rausreden kann, dass man ja erst danach davon Kenntnis hatte. Er wollte also, wenn es auffliegt auf blöd tun, von gar nichts gewusst haben."
  • „Der gegnerische Anwalt hat am 05.03.2025 eine Abmahnung geschrieben, am 06.03.2025 hat sie mich erreicht und am 07.03.2025 haben wir geantwortet und die Abmahnung erwidert, was dem Gericht, wie wir schon besprochen haben, rechtsmissbräuchlich vorenthalten wurde."
  • „Da wir uns am 07.03. aber eben doch zur Wehr gesetzt haben, gibt es jetzt ein Problem."

In dem kritischen Bericht über Skradde hat unser Mandant versehentlich den Entwurf der Erwiderung vom 7. März 2025 eingeblendet und sich daher inhaltlich auf dieses Datum bezogen. Tatsächlich wurde die Erwiderung jedoch erst am 8. März 2025 eingereicht. Das LG Köln wertete diese Angabe als unwahre Tatsachenbehauptung und vertrat die Auffassung, der maßgebliche Durchschnittsrezipient erkenne einen erheblichen Unterschied darin, ob eine Erwiderung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sei oder nicht. Bemerkenswerterweise war dem Zuschauer des Videos die Frist vom 7. März 2025 jedoch nicht bekannt, da diese an keiner Stelle erwähnt wurde. Gleichwohl hielt das LG Köln an seiner Rechtsansicht fest. Eine Berufung zum OLG Köln wird derzeit geprüft.

Warum das LG Köln die Kritik in weiten Teilen für zulässig hielt

Das Gericht hat anerkannt, dass die Aussagen unseres Mandanten Teil einer öffentlich geführten Auseinandersetzung sind, und damit vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst werden.

Die richterliche Begründung weist dabei auf zwei zentrale Punkte hin:

1. Zulässige Kritik an anwaltlichem Prozessverhalten. Die Äußerung, Skradde habe „nicht wahrheitsgemäß vorgegeben, dass ich mich nicht wehre?", sei ein geschütztes Werturteil. Das Gericht bestätigte, dass das Nichterwähnen der Erwiderung gegenüber dem LG Frankfurt ein objektiver Vorgang ist, der Grundlage zulässiger Kritik sein kann.

2. Die Formulierung „rückdatieren" ist zulässig. Selbst nach dem eigenen Vortrag von Skradde war das Datum im Antragsschreiben nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Eingang beim Gericht. Damit durfte unser Mandant den Vorgang in dieser Form kritisieren, auch überspitzt.

Wörtlich führt das LG Köln aus, dass „der Rezipient die Äußerung als wertende Einschätzung einer Verfahrensführung versteht, der ein nachvollziehbarer Tatsachenkern zugrunde liegt". Eine sofortige Beschwerde vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg.

Fazit

Das Verfahren zeigt erneut, dass der Versuch, kritische Berichterstattung über anwaltliches oder geschäftliches Verhalten durch einstweilige Verfügungen zu unterbinden, nicht von Erfolg gekrönt sein muss. Wo, wie hier, eine zugespitzte, auf Tatsachen beruhende Bewertung erfolgt, schützt die Meinungsfreiheit sowohl inhaltliche Kritik als auch satirische Zuspitzung.

Unser Mandant konnte sich damit nicht nur gegen die Abmahnung von „Zara Secret", sondern auch gegen die spätere Verfügung ihres Anwalts weitgehend durchsetzen. Der Versuch, Kritik durch juristische Mittel zu verhindern, ist damit erneut fehlgeschlagen.

Eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem OLG Köln wird derzeit geprüft.

Für Rückfragen:
DR. SARAFI Rechtsanwälte
info@sarafi.de

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