Eine Person hat auf seiner geschäftlich genutzten Webseite, die er als Informationsportal tarnt, diffamierende Äußerungen in seinem Blog getätigt. Er behauptet, ein unabhängiger Journalist zu sein und beruft sich damit implizit auf das Medienrecht und die Meinungsfreiheit. In Wahrheit ist er jedoch ein Konkurrent unseres Mandanten und hat eine Vielzahl unwahrer Tatsachenbehauptungen und sonstiger unzulässiger Äußerungen verbreitet.

Wir haben ihm außergerichtlich die Möglichkeit gegeben, die diffamierenden Texte zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da er dem nicht nachkam, haben wir beim Landgericht Flensburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht hat unserem Antrag vollumfänglich stattgegeben und dem Gegner per einstweiliger Verfügung untersagt, die von uns angegriffenen Äußerungen weiter zu tätigen.

Interessanterweise folgte das Gericht unserer Rechtsauffassung, dass seine Blogbeiträge in Wahrheit Schleichwerbung darstellen und er gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Daher hat das Landgericht Flensburg dem Gegner unter anderem auch untersagt, im geschäftlichen Verkehr kommerzielle bzw. werbende Inhalte zu verfassen, ohne den kommerziellen bzw. werbenden Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen.

Diese Thematik der Kennzeichnungspflicht von (Schleich)Werbung hat Bekanntheit bei Influencern erlangt, die ihre (Schleich)Werbung nicht mit #Werbung oder ähnlichen Kennzeichnungen versehen. Wir konnten dem Gericht darlegen, dass als journalistisch getarnte Beiträge – das sogenannte Copywriting – je nach Einzelfall ebenfalls der Kennzeichnungspflicht unterliegen können.