Unser Mandant ist ein deutschlandweit bekannter Influencer, der im letzten Jahr ein Modelabel gegründet und hochpreisige Kleidung angeboten hat. Noch bevor sein Online-Shop live ging, ließen die Neider nicht auf sich warten. Ein anderer Mode-Influencer kritisierte die angekündigten Preise für die Hoodies unseres Mandanten als überteuert und bezeichnete das Vorgehen als „Abzocke“ und „Scam“.

Darüber hinaus unterstellte der Gegner unserem Mandanten mangelnde Geschäftstüchtigkeit und Naivität. Er betonte, dass unser Mandant von den Produzenten abgezockt worden sei und somit ein Opfer des „Scams“ sei, der sich von den Produzenten „über den Tisch ziehen“ ließ.

Wir forderten den Gegner zunächst außergerichtlich auf, diese Äußerungen zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam er nicht nach und ließ sich stattdessen von einer bekannten Kanzlei für Medienrecht vertreten. Die gegnerischen Anwälte argumentierten, dass es sich um zulässige Meinungsäußerungen handle.

Daraufhin beantragten wir eine einstweilige Verfügung gegen den Konkurrenten unseres Mandanten. Auch vor Gericht vertraten die gegnerischen Anwälte die Auffassung, dass die Äußerungen rechtmäßig seien. Nachdem das Landgericht Hamburg deutlich gemacht hatte, dass es unserer Ansicht folgte, gab der Gegner plötzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese nahmen wir jedoch nicht mehr an, da wir ein Urteil wollten.

Das Landgericht Hamburg hat unserem Antrag vollumfänglich stattgegeben. 

Dem Gegner wurde nun per einstweiliger Verfügung untersagt, sich derart abwertend über das Modelabel unseres Mandanten zu äußern.