Bei einem unserer Mandanten, einem der größten deutschen Affiliates für Sportwetten, kam es zu einer Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume.

Alle seine elektronischen Geräte – Smartphones, Notebooks, PCs – wurden sichergestellt und mitgenommen. Im Januar 2024 wurden wir mit seiner Verteidigung beauftragt.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss und die durchgeführte Durchsuchung haben wir Beschwerde eingelegt. Dabei bezogen wir uns auf unseren Artikel „Dr. Sarafi: Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Hausdurchsuchungen in Ermittlungsverfahren des Glücksspielstrafrechts: Eine kritische Analyse der Praktiken von Staatsanwaltschaften und Strafrichtern“ und legten dar, dass die Durchsuchung u.a. auch unverhältnismäßig und auch aus diesem Grund rechtswidrig war.

Außerdem betonten wir, dass die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht voreilig das Tatbestandsmerkmal des Werbens als erfüllt angesehen haben, nur weil Affiliate-Links vorhanden waren.

Erwartungsgemäß vertraten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafrichter die Auffassung, dass die Durchsuchung rechtmäßig war. Die Staatsanwaltschaft beantragte, unsere Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurückzuweisen und das Amtsgericht gab diesem Antrag statt und hat unsere Beschwerde verworfen.

Hiergegen haben wir Rechtsmittel eingelegt.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Gießen auf unsere Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen entschieden, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen aufzuheben ist.

Die 7. große Strafkammer schloss sich vollumfänglich unseren Argumenten an. Unser Mandant erhielt alle seine Gegenstände zurück und wird für die rechtswidrige Durchsuchung und Sicherstellung seines Eigentums vom Staat entschädigt.

Am 25. Juli 2024 erreichte uns dann auch die erfreuliche Nachricht, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Geldzahlung oder sonstige Auflagen eingestellt wurde.

Der Mandant ist damit weder vorbestraft noch hat er irgendwelche Nachteile erlitten.

Die Besonderheiten des Glücksspielstrafrechts werden von gewöhnlichen Strafverteidigern und Staatsanwaltschaften oft nicht erkannt und erfordern spezielles Fachwissen, das wir durch unsere langjähriger praktischer und tiefgehende wissenschaftlicher Expertise in diesem Bereich bieten können.